Zwischenprüfung
Für jene Auszubildende, die in 2020 die generalistische Pflegeausbildung begonnen haben, steht bald die Zwischenprüfung an. Für die Gestaltung dieser stellen wir Ihnen hier einige Hilfen zur Verfügung.
Ablaufbeispiel für die Zwischenprüfung
(Hrsg: HIBB – Hamburger Institut für Berufliche Bildung)
Protokoll für die Kompetenzeneinschätzung
(Hrsg: Projekt NEKSA, BTU Cottbus-Senftenberg)
Konzept für die Zwischenprüfung
(Hrsg: Projekt NEKSA, BTU Cottbus-Senftenberg)
Rechtsgrundlage
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)
§ 7 Zwischenprüfung
Gegenstand der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 zur Vermittlung im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel aufgeführten Kompetenzen. Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprüfung fortgesetzt werden. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung die Erreichung des Ausbildungsziels gefährdet ist, prüfen der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden, welche Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung zur Sicherung des Ausbildungserfolgs erforderlich sind, und ergreifen diese. Das Nähere zur Zwischenprüfung regeln die Länder
Landesverordnung über die Ausbildung und Durchführung der Pflegeberufeausbildung (PflBADVO) des Landes Schleswig-Holstein
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Gegenstand der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 PflBG ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels. Inhalt der Zwischenprüfung sollen Teile der in Anlage 1 PflAPrV genannten Kompetenzen sein.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt; sie kann
darüber hinaus einen praktischen Abschnitt haben. Der schriftliche Abschnitt hat eine Dauer von bis zu
120 Minuten; der mündliche Abschnitt soll eine Dauer von bis zu 30 Minuten haben.
(3) Die Note der Zwischenprüfung wird im Jahreszeugnis separat ausgewiesen.