Wahlrecht
Auszubildende, die einen Ausbildungsvertrag mit dem Vertiefungsschwerpunkt Langzeitpflege oder Pädiatrie abgeschlossen haben, können sich nach § 59 Absatz 2
und 3 Pflegeberufegesetz (PflBG) für die besonderen Abschlüsse Altenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin anstelle der Pflegefachfrau/des Pflegefachmanns entscheiden.
Zwar soll das Wahlrecht erst vier Monate, frühestens aber sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ausgeübt werden, das SHIBB hat aber bereits ein Merkblatt dazu herausgegeben, das den Auszubildenden bei Gelegenheit zur Kenntnis zu geben ist.
Die Zentrale Koordinationsstelle Hamburg hat die Informationen zum Wahlrecht in einem Video veranschaulicht: