Versorgungsbereiche
Lernorte für die generalistische Pflegeausbildung
Stationäre Akutpflege / Klinik
Dieser Versorgungsbereich wird von den zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern abgedeckt. Dies sind
- Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
- Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
Dies schließt auch Tageskliniken und psychiatrische Fachkliniken ein, die eine der o.g. Voraussetzungen erfüllen.
Als Träger der praktischen Ausbildung anerkannt.
Stationäre Langzeitpflege
In diesem Versorgungsbereich finden sich die Alten- und Pflegeheime, also die zur Versorgung nach §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen und die über einen Versorgungsvertrag mit einer Pflegekasse verfügen.
Dies sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
- ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
- Tagespflegen mit überwiegend gerontopsychiatrisch verändertem Klientel
Als Träger der praktischen Ausbildung anerkannt.
Ambulante Pflege
Ambulante Dienste, die zur Versorgung nach §§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 SGB XI und nach § 37 SGB V zugelassen sind und über einen Versorgungsvertrag mit einer Pflegekasse verfügen, können generalistisch ausbilden. Dies sind
- selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 SGB XI versorgen.
Als Träger der praktischen Ausbildung anerkannt.
Pädiatrie
Dieser Versorgungbereich wurde mit Einführung des Pflegeberufegesetzes zum 01.01.2020 für die Pflegeausbildung erweitert. Lernorte finden sich in der „klassischen Pflege“, wie auch in einigen Betrieben der Sozialwirtschaft.
1) Pädiatrische Versorgung findet sich in den drei Hauptversorgungsbereichen (stationäre Akutpflege/stationäre Langzeitpflege/ambulante Pflege), sofern diese Einrichtungen/Dienste speziell auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgelegt sind oder über entsprechende Bereiche/Stationen verfügen, die es ermöglichen, dass Auszubildende in den entsprechenden Einsätzen ausschließlich in der Pflege dieser Altersstufen eingesetzt werden. (PflBADVO § 8 (3))
Dies sind
- pädiatrische Abteilungen in Krankenhäusern
- ambulante Pflegedienste, sofern schwerpunktmäßig auch Kinder pflegerisch versorgt werden
- Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder
- Kinder- und Jugendpsychiatrien
- klinische Fachabteilungen und tagesklinische Einrichtungen mit fast ausschließlichem pädiatrischen Patientenanteil oder speziellem pädiatrischem Angebot.
Entscheidet sich der/die Auszubildende für die Spezialisierung Gesundheits- und Kinderkrankenpflege im dritten Ausbildungsjahr, muss der Vertiefungseinsatz entsprechend in der pädiatrischen Versorgung sowie in der Kinder-und Jugendpsychiatrie platziert werden, auch, wenn der Träger weitere Versorgungsbereiche bedient.
Als Träger der praktischen Ausbildung anerkannt.
2) Darüber hinaus können auch Betriebe der Sozialwirtschaft Lernorte für den pädiatrischen Einsatz in der generalistischen Pflegeausbildung sein, sofern dort pflegerisches, sonder– oder heilpädagogisches Personal vorhanden ist.
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Durchführungsverordnung (PflBADVO § 8 (4)) des Landes Schleswig-Holstein regelt, unter welchen Voraussetzungen dies für welche Einrichtungen möglich ist:
- Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
- sonderpädagogische Förderzentren für verhaltensauffällige oder lernverzögerte Kinder und Jugendliche
- Kinderarztpraxen
- Kindertagesstätten
- Krippen
- Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Reiner Lernort für den Pflichteinsatz Pädiatrie im 2. Ausbildungsdrittel, ggf. Wahleinsatz.
Lernort-Infos
Psychiatrie
Den Versorgungsbereich der Psychiatrie (Kinder- und Jugend~/allgemeine ~/Geronto~) bilden Betriebe ab, die nach Pflegeberufe-Ausbildungs- und Durchführungsverordnung (PflBADVO § 8 (6)) geeignete Einrichtungen zur Ausbildung im psychiatrischen Bereich sind.
Dies sind insbesondere
- psychiatrische Kliniken und Ambulanzen
- Pflegeeinrichtungen, die in erheblichem Umfang auch Menschen mit psychiatrischem Behandlungs- und Pflegebedarf betreuen
- psychiatrische Tageskliniken
- Einrichtungen der Eingliederungshilfe, sofern in erheblichem Umfang auch Menschen mit psychiatrischem Behandlungs- und Pflegebedarf betreut werden
Psychiatrische Kliniken und stationäre Einrichtungen können als TdpA zugelassen sein, sofern Sie den Gesetzesgrundlagen der Hauptversorgungsbereiche (stationäre Akutpflege/stationäre Langzeitpflege/ambulante Pflege) unterliegen. Einrichtungen der Eingliederungshilfe können als Lernort für den Psychiatrieeinsatz und ggf. für einen Wahleinsatz fungieren, jedoch nicht selbst Ausbildungsträger sein.
Lernort-Infos