In welchen Fällen ist eine Prüfungszulassung möglich, wenn 10% Fehlzeiten überschritten wurden?
Sollte die für die Ausbildung vorgesehene Mindeststundenzahl nach § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) (Frage 2) auch nach Anrechnung der Fehlzeiten nicht erreicht werden, kann gemäß § 13 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) bei der zuständigen Behörde ein Härtefallantrag gestellt werden. Unter der Voraussetzung, dass das Ausbildungsziel durch die höheren Fehlzeiten nicht gefährdet ist, kann die Behörde diesem Antrag stattgeben. Ansonsten kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.
Zudem werden Fehlzeiten von mehr als 10 Prozent der Mindeststundenzahl angerechnet, wenn sie aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots anfallen, sofern dessen Dauer 14 Wochen nicht überschreitet (§ 13 Abs. 1 Satz 3 PflBG).
Keine Fehlzeiten sind Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen (§ 13 Abs. 3 PflAPrV). Hierzu zählen auch die Freistellungsansprüche der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung. Dementsprechend gilt auch die 25-Prozent-Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 PflAPrV nicht. Es besteht gemäß §§ 65 Abs. 1 und 37 Abs. 2 im Betriebsverfassungsgesetz ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.