Geteilte Praxiseinsätze
Kann ein Praxiseinsatz unterbrochen und in einem anderen Betrieb fortgeführt werden?
Das Teilen von Praxiseinsätzen empfiehlt sich grundsätzlich nicht. In Einzelfällen – zum Beispiel bei einem Trägerwechsel innerhalb der Ausbildung – kann dies unter Umständen einen geteilten Praxiseinsatz unumgänglich machen, soll aber auch Einzelfall bleiben.
So sieht es auch die Rechtslage vor – Hierzu steht in der Finanzierungsverordnung PflAFinV §3 (2a):
„Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist die Aufteilung des beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf eine zweite Ein-richtung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach Anlage 1 ansonsten nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Auch die zweite Einrichtung muss die Anforderungen an die Geeignetheit zur Durchführung des Pflichteinsatzes nach den für den Träger der praktischen Ausbildung geltenden Vorschriften erfüllen. Die übrigen Einsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung sind jeweils ungeteilt in einer Einrichtung durchzuführen.“
D.h., dass in der gesamten Ausbildung maximal in einem Einsatz eine Teilung stattfinden darf. Um den Wechsel der Auszubildenden zu organisieren ist dies also möglich, der weitere Verlauf der Ausbildung muss aber ohne Unterbrechungen verlaufen. Wichtig ist hier auch zu beachten, dass trotz der Unterbrechung mindestens 10% Praxisanleitung erfolgt, gemessen an der Soll-Arbeitszeit (hier also mind. 40 Std.).