Fort- und Weiterbildung für Praxisanleiter*innen

Seit dem 01.01.2020 sind die Voraussetzungen für die Qualifikation von Mitarbeitenden für die Praxisanleitung verändert.

Praxisanleiter können Pflegefachkräfte sein bzw. werden, die die Grundvoraussetzungen nach §4 Abs. 2 u. 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfüllen: Dies sind eine abgeschlossene dreijährige Fachkraftausbildung und mindestens ein Jahr Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bereich, in dem angeleitet wird.

Außerdem müssen Praxisanleiter*innen eine entsprechende Zusatzqualifikation nachweisen:

  • Weiterbildung zur Praxisanleitung von mind. 300 Stunden
  • oder bis 31.12.2019 abgeschlossene Zusatzqualifikation mit 200 Std. (Bestandsschutz)
  • oder, bei in 2019 begonnener und 2020 abgeschlossener Zusatzqualifikation: Weiterbildung von 100 Std. innerhalb von drei Jahren (bis 2022)

Hinzu kommt eine jährliche Fortbildungspflicht von mindestens 24 Std./Jahr (Fortbildung zu vorwiegend berufspädagogischen Themen).

Sonderfall

Praxisanleitende in den sog. „weiteren Lernorten“ in der Pädiatrie und Psychiatrie nach Pflegeberufe-Ausbildungs- und Durchführungsverordnung (PflBADVO) des Landes Schleswig-Holstein (z.B. integrative Kitas, Förderzentren, Rehaeinrichtungen, Wohngruppen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe) brauchen die 200- bzw. 300-stündige Fachweiterbildung nicht.

Für Praxisanleitende in den pädiatrischen Lernorten nach §8 (4) PflBADVO ist die jährliche Fortbildungspflicht per Erlass in SH ausgesetzt.

Was, wenn Fortbildungspflichten nicht erfüllt wurden?

Die 24 Stunden beziehen sich stets auf ein Kalenderjahr und müssen spätestens am 31.12. eines jeden Jahres vollumfänglich erbracht werden. Es können keine fehlenden Stunden im neuen Jahr nachgeholt werden. Werden keine vollen 24h erbracht, kann erst wieder angeleitet werden, wenn die Fortbildung für das aktuelle Jahr komplett absolviert wurde.
Steht für die Praxisanleitung nicht das Personal mit den geforderten Qualifikationen zur Verfügung (welche neben o.g. Grundqualifikation, Berufserfahrung und Fachweiterbildung auch die Erfüllung der jährlichen Fortbildung beinhaltet), ist dieser Ausbildungsabschnitt nicht ordnungsgemäß absolviert und muss ggf. verlängert oder nachgeholt werden.

Wo kann ich mich / meine Mitarbeiter*innen für die Praxisanleitung qualifizieren?

Der Großteil der Pflegeschulen in Schleswig-Holstein hat angeschlossene Fort- und Weiterbildungszentren, die die Fort- und Weiterbildung für Praxisanleiter*innen regelmäßig und fortlaufend anbieten. Dazu kommen weitere Fortbildungsinstitute. Das Angebot ist groß, landesweit gut ausgefüllt und steht in unterschiedlichen Zeitformaten zur Verfügung.
Nutzen Sie auch die vielfältigen Online-Angebote – dieses Format für die 24-stündige Fortbildung sogar mittlerweile vollständig anerkannt. Sie werden im Netz in den Weiterbildungs- und Kursportalen schnell fündig.
Auch die Koordinierungsstelle selbst bietet gelegentlich Onlineveranstaltungen an, die als Fortbildung zertifiziert sind. Diese veröffentlichen wir in unserem Veranstaltungskalender und regelmäßig über unseren Newsletter.

Tweeting isn´t just for birds…

Aufgeschnappt!

Als Praxisanleiter habe ich Anspruch auf eine höhere tarifliche Eingruppierung.

Richtig ist:

Es kommt ganz darauf an, in welchem Umfang Sie für die Praxisanleitung von Ihrer Tätigkeit in der pflegerischen Versorgung freigestellt werden.
Die Eingruppierung der Praxisanleiter/innen in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung, die mindestens zur Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit eine entsprechende Tätigkeit ausüben, erfolgt in Entgeltgruppe P 8 Fg. 2. Werden die Aufgaben von Praxisanleiter/innen mit einem geringeren zeitlichen Umfang als 50 % der Gesamttätigkeit ausgeübt, hat die Ausübung dieser Tätigkeit keine Auswirkung auf die Eingruppierung.