Achtung - NEU!
Infolge der Einführung des Pflegestudiumstärkungsgesetzes am 15.12.2023 haben sich einige Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen des Bundes für die Pflegeausbildung ergeben. Unten haben wir die Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Die hier hinterlegten Gesetze und verordnungen entsprechen dem aktuellen Stand.
Und wer es noch genauer wissen will...
Viele weitere redaktionelle sowie verwaltungstechnische Neuerungen stellen wir Ihnen gerne über die Synopsen der drei Links zur Verfügung,
Änderungen PflBG vom 16.12.2023 durch Artikel 2 des PflStudStG
https://www.buzer.de/gesetz/12710/v305250-2023-12-16.htm
Änderungen PflAFinV vom 01.01.2024 durch Artikel 3 des PflStudStG
https://www.buzer.de/gesetz/13127/v305252-2024-01-01.htm
Änderungen PflAPrV vom 01.01.2024 durch Artikel 4 des PflStudStG
Gesetze und Verordnungen zur Generalistik
Auf Bundesebene wurde 2017 mit dem Pflegeberufereformgesetz die Grundlage für die neue Ausbildung gelegt. Seit 01.01.2020 findet es Anwendung. Wir stellen hier die gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung.
Gesetze und Verordnungen des Bundes
Verordnungen und Regelungen des Landes Schleswig-Holstein
Weiterführende Infos
Für Sie zusammengefasst: Neuerungen ab 01.01.2024
Die wesentlichen bundesweit gültigen Neuerungen für die praktische Umsetzung der für die Pflegeausbildung gesetzlichen und verordnenden Grundlagen seit Beginn des Jahres 2024:
- im Pflegeberufegesetz (PflBG)
- in der Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)
- und in der Pflegeausbildungs- und Finanzierungsverordnung (PflAFinV)
PflBG
- Die Nennung des Vertiefungseinsatzes in der Urkunde entfällt (§1 (2)); die Nennung ist im Zeugnis ausreichend
- Der Kompetenzerwerb wird um die digitale Kompetenz erweitert (§5)
- Die Regelung zur Verwendung eines elektronischen Ausbildungsnachweises
§10 (2) Satz 1 und §17 (2) Satz 3 wird eröffnet (ACHTUNG: in SH gibt es derzeit keine technische Ausführung dazu)
PflAPrV
- Jährliche Fortbildung für Praxisanleitungen können vollständig digital durchgeführt werden §4 (4)
Die quantitative Weiterbildung dagegen nur in „angemessenem“ Umfang (Näheres regeln die Länder) - Berücksichtigung des Selbststudiums wird in angemessenem Umfang ermöglicht (§30)
- Der Abschluss von Kooperationsverträgen wird in §31 verpflichtend (analog zur Pflegeberufeausbildung in §6 (4)
PflAFinV
Die hochschulische Ausbildung wird analog zur Pflegeberufeausbildung finanziert, Studierende erhalten eine Ausbildungsvergütung
§39a NEU = Finanzierung des praktischen Teil der hochschulischen Ausbildung)
- In §39a wird für hochschulische Azubis die Wertschöpfung nicht erhoben (TdpA)
- Mitteilungen an den Fonds durch die stationären Pflegeeinrichtungen
- Gesamtzahl der Pflegeplätze
- Belegungstage lt. aktuell gültiger Vergütungsvereinbarung (Mitteilung der VZÄ entfällt) §11(3)