Anrechnung von Zeiten der Helferausbildung
Im Gesetz zur Reform der Pflegeberufe ist auch die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen auf die generalistische Pflegeausbildung geregelt. Dies gilt auch, wenn nur Teile davon erfolgreich abgeschlossen wurden.
Nach § 12 (2) PflBG kann die Altenpflege- und Krankenpflegehelferausbildung auf Antrag zu einem Drittel der Dauer der Ausbildung angerechnet werden. Klar ist aber auch, dass das Erreichen des Ausbildungsziels unter keinen Umständen durch die Anrechnung gefährdet werden darf.