Pflege studieren

Aktuelles

Pflegestudiumstärkungsgesetz

Gesetzentwurf am 15.12.2023 verabschiedet

Mit dem kürzlich verabschiedeten Pflegestudiumstärkungsgesetz

  • erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Mit Übergangsvorschriften soll zugleich sichergestellt werden, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss.
  • wird die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert – die fondsverwaltenden Stellen der Länder kommen ins Spiel. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet, sodass auch Studierende einen Ausbildungsvertrag schließen.
  • werden Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt.
  • findet eine Öffnung für die Digitalisierung bzgl. der Ausbildungsnachweise und Fortbildung in Online-Formaten statt.
  • … und einiges mehr.

Sammlung

Material und Infos

Refinanzierung des Bachelor-Studiums Pflege

Das primärqualifizierende Studium Pflege (B.Sc.) erhält ähnlich der dualen Ausbildung eine Refinanzierung durch den Ausbildungsfonds. Über die gesamte Ausbildungszeit erhalten die Studierenden eine Ausbildungsvergütung, die der Ausbildungsfonds an die Ausbildungsträger (auch Studierende schließen Ausbildungsverträge mit einem Praxispartner der jeweiligen Hochschule) auszahlt. Hier findet kein Abzug von Wertschöpfungsanteilen statt. Hinzu kommt die Ausbildungspauschale, die dem Praxispartner durch den Ausbildungsfonds zur Verfügung gestellt wird und vorrangig für Kosten rund um die Praxisanleitung vorgesehen ist. Da Hochschulen in Landesfinanzierung stehen fließt kein Schulbudget.

Weiterführende Literatur

  • Grübling, A. (2023), Das für und wider der Akademisierung der Pflege, Hamburg, Link zur Bachelorarbeit

Tweeting isn´t just for birds…

Aufgeschnappt!

Bereits während ihrer laufenden Fachweiterbildung können angehende Praxisanleiter anleiten.

Richtig ist:

Zum jetzigen Zeitpunkt wird in Schleswig-Holstein für die Berechtigung zur Ausübung der Praxisanleitung neben den Grundvoraussetzungen eine abgeschlossene Fachweiterbildung von 300 Std. (200 Std. wenn vor 2020 absolviert) vorausgesetzt.
Wer sich noch in der Weiterbildung befindet, darf sich gerne schon bei Anwesenheit einer qualifizierten PA begleitend einbringen, Arbeits- und Lernaufgaben (mit)entwickeln und sich so auf seine Aufgabe vorbereiten und den Betrieb unterstützen. Auch die sog. situative Anleitung (außerhalb der im Ausbildungsnachweis nachzuweisenden mind. 10% nach PflAPrV §4) ist selbstverständlich möglich und erwünscht.